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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Pumpen und Anlagentechnik aus einer Hand
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AGB
Handel
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung
von Maschinen für Inlandgeschäfte *)
empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
Zur Verwendung gegenüber:
1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes
gehört;
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der
Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet,
vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers
mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das
Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
2.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile
versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers
sind
nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von
erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird
in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
4.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge
Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst,
so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber
höchstens 5 v. H.
vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann. Darüber hinausgehende Schäden werden nur
in den Fällen des Abschnittes IX.5 ersetzt.
5.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk
des
Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages
für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
V: Gefahrübergang und Entgegennahme
1.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch
den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch
ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers
die Versicherungen zu bewirken,
die dieser verlangt.
3.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4.
Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.
Der Besteller darf den Liefergegenstand
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand
hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pflindung
des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter
Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX,
4 wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern,
die sich Innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausfiihrung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung
solcher Mängel
ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme
ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens
12 Monate nach Gefahrübergang.
2.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzufführen
sind.
4.
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit. Nur In dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen
ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer- insoweit als sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles
billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen
trägt der Besteller die Kosten.
6.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt
die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens
aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist
für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um
die
Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert.
7.
Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
8.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt
nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers
oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer- außer in den Fällen des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter - nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen
gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlern von Eigenschaften,
die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn dIe Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenplichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der
gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen
und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
- insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
- nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt,
Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
1.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich
wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller
kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall,
so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2.
Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen
vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme
der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges
oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
4.
Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung
des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt.
Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages
besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch
von solchen Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser
Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
- nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.
X. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz
oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des
Lieferers zuständig
ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
zu klagen.
Copyright © 1998 by VDMA-Verlag
GmbH, Lyoner Straße 18,
60528 Frankfurt/M.
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit
vorheriger Zustimmung des Verlages.
*) Stand Februar 1998
Top
^
AGB
Reparatur
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen
Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen
sowie besondere Zusicherungen bed ürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen
enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382,
DIN 18384, DIN 1e385 und DIN 18386 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für
Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis
des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige
Weise mißbräuchlich
verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell
erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach
Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin
ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände,
die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
Als solche Umstände
sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.
a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist
gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nichtdurchgeführten
Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene
und zu beiegende Aufwand
dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden
kann, weil:
3.1
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik
nicht festgestellt
werden konnte;
3.2
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4
die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte
aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben
sind. 4 Kostenvoranschläge
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag
erstellt, können die
damit im
Zusammenhang entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt
werden,
unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird
oder
nicht. Die Berechnung dieser Kosten setzt voraus, daß der Werkunternehmer
einen
separaten Werkvertrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages
mit dem
Kunden abgeschlossen und dort die Kostenpflicht geregelt hat.
5
Gewährleistung und Haftung
5.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt
für alle Arbeitsleistungen
(Reparaturen) sowie für eingebautes Material 6 Monate. Wird eine Bauleistung
erbracht, geiten ausschließlich die Regelungen von § 13 VOB/B.
5.2
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der
Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer
oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde
dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von
der Mängelhaftung
befreit.
5.3
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler,
die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung
durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt,
z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Uberbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
5.4
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen
des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann
nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung
des Werkunternehmers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel
herbeigeführt habe, widerlegt.
5.5
Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der
Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer
anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
5.6
Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem
Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden
trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung
verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig
hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu
ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 6.2 dieser Bedingungen
bleibt unberührt. Darüber hinausgehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind
ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich
hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit
bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten
des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden
entsprechend.
6 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers
an beweglichen Sachen
6.1
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in
seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3
Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung
zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung
oder Untergang.
1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
7
Eigentumsvorbehalt
Soweit die anläßlich von Reparaturen
eingefügten
Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält
sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen
bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem
Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus
der eingefügten Teile
herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus
trägt der
Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem
Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden
vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.
Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7
Abs. 2, Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände
und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den
Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
für alle
Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht,
wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird
oder fehlgesChlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers
dürfen die Gegenstände
nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und
auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung
im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, daß die Forderungen
aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich
sämtlicher
Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits
jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung
auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere
bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt, h.at der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung
zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten,
die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des
Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können.
Der
Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie
alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich vom
Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2 Abnahme undd Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab,
ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen,
nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung
mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis
fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren
Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen
(Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung
3. 1
Die Gewährleistungsfrist für alle
verkauften neuen Gegenstände
und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche
Mängel
müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit,
Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im
geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn
sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen würden.
3.2
Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden
der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen
nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer
die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz
zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit
oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde
wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
3.3
Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen
diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft
gemacht werden.
3.4
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche
Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung
mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen
Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungselektronik:
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige
Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt sind, Beeinträchtigung
des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung
der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete
oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel,
wie
z.B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch unsachgemäße
Behandlung von Abtastnadeln.
3.5
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder
Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde
eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, daß der
Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6
Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des
Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen
Folgeschäden
und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung,
soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich
daraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit
bei positiver Vertragsverletzung Oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten
des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den
Kunden entsprechend.
3.7
Beim Verkauf von gebrauchen Geräten wird,
soweit der Verkäufer
nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer
und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für die Überlassung des
Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf
die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes
Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen,
Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz
des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich,
wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Scheck ("eurocheque-
System")
und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur
gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte ("eurocheque-System")
und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug,
so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen
Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
1.5
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die
von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot
vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden.
Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und
Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von
Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5
VOB/B.
1.6
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert,
sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen
10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers
bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach VertragsabschJuß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gemäß den Regelungen in
den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der
Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung
und Haftung ausschließlich § 13 VOBfB.
§
13 Nr. 4 VOBfB hat folgenden Inhalt:
1.
Ist für die Gewährleistung
keine Verjährungsfrist im
Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für
Holzerkrankungen 2 Jahre, für
andere Arbeiten an einem Grundstück und für die von Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2.
Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen
oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist
für die Gewährleistungsansprüche
abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist
nicht
zu übertragen.
3.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen;
nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit
der Teilabnahme ( § 12 Nr. 2a).
Stand: März 1996
Hüthig GmbH, Im Weiher 10, 69121 Heidelberg
(Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verlages)
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AGB
Seminare
1 Anmeldung und Teilnahmegebühr
1.1
Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eintreffens bestätigt und sind danach verbindlich. Telefonische Anmeldungen müssen immer in Schriftform oder per Fax bestätigt werden.
1.2
Mit der Anmeldebestätigung erhalten Sie die Rechnung. Den Betrag überweisen Sie bitte vor Seminarbeginn mit Angabe des Kurztitels des Seminars und des Teilnehmers auf folgendes Konto: Berliner Volksbank BLZ 100 900 00 Kto.-Nr. 597 0020 006
2 Abmeldungen
2.1
Die Abmeldung eines Kursteilnehmers bedarf der Schriftform. Bis 2 Wochen vor Kursbeginn wird für eine Abmeldung keine Gebühr erhoben. Danach oder bei Nichterscheinen des Teilnehmers berechnen wir die gesamte Seminargebühr.
3 Haftung und Durchführung
3.1
Wird eine Veranstaltung aus Gründen, welche die Uhthoff & Zarniko GmbH zu vertreten hat, abgesagt, z.B. bei Krankheit des Dozenten oder zu geringer Teilnehmerzahl, so werden lediglich bereits bezahlte Teilnahmegebühren erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3.2
Die Uhthoff & Zarniko GmbH behält sich den Wechsel von Dozenten und Durchführungsorten sowie Terminänderungen und Änderungen im Programmablauf vor.
3.3
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 20 Personen. Seminare werden erst nach Erreichen der Mindestteilnehmerzahl durchgeführt.
4 Datenschutz
4.1
Die Teilnehmerdaten werden über EDV erfasst und nur für interne Zwecke der Uhthoff & Zarniko GmbH verwendet.
5 Gerichtsstand
5.1
Der Gerichtsstand ist Berlin.
6 Die Geschäftsbedingungen werden mit der Anmeldung anerkannt.
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AGB
Gewinnspiel
Alle eingehenden Daten werden ausschließlich für die Verwendung in Zusammenhang mit unserem Gewinnspiel gespeichert und entsprechend den Regelungen des Datenschutzgesetzes vertraulich behandelt.
Die Verlosung des Ostergewinns erfolgt in der 19. Kalenderwoche. Einsendeschluss ist der 5. Mai 2011. Die Gewinner werden schriftlich (per Post oder per E-Mail) über ihren Gewinn informiert. Die Verlosung der Tickets erfolgt in Reihenfolge der Teilnahme und richtigen Beantwortung der Fragen.
Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme mindestens 18 Jahre alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und Kunden der Firma Uhthoff & Zarniko sind. Gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter der Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko GmbH sowie deren Angehörige und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Die Teilnahme ist nur per eingeschicktem und ausgefülltem Kundenzufriedenheitsbefragungsbogen möglich. Die Teilnahme und die Gewinnchancen hängen in keiner Weise von dem Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungen von Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko ab.
Die Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko GmbH hat das Recht, Teilnehmer zu disqualifizieren und von der zukünftigen Teilnahme an der Verlosung auszuschließen, die den Teilnahmevorgang, das Spiel und/oder das Angebot manipulieren bzw. dieses versuchen und/oder die schuldhaft gegen die Teilnahmeregeln verstoßen und/oder sonst in unfairer und/oder unlauterer Weise versuchen, die Verlosung zu beeinflussen, insbesondere durch Störung, Bedrohung und/oder Belästigung von Mitarbeitern oder anderer Teilnehmer.
Die Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko GmbH behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel jederzeit ohne Vorankündigung abbrechen oder beenden zu können. Dies gilt insbesondere, wenn das Gewinnspiel aus irgendwelchen Gründen nicht planmäßig laufen kann, so etwa bei Infektion von Computern mit Viren, bei Fehlern der Soft- und/oder Hardware und/oder aus sonstigen technischen und/oder rechtlichen Gründen, welche die Verwaltung, die Sicherheit, die Integrität und/oder reguläre und ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnspiels beeinflussen. In solchen Fällen hat Die Pumpen-Service Uhthoff & Zarniko GmbH zudem das Recht, das Gewinnspiel nach seinem Ermessen zu modifizieren.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Barauszahlung der Gewinne ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen im übrigen unberührt.
*Alle eingehenden Daten werden ausschließlich für die Verwendung in Zusammenhang mit unserem Gewinnspiel gespeichert und entsprechend den Regelungen des Datenschutzgesetzes vertraulich behandelt. Die Gewinner werden schriftlich über Ihren Gewinn informiert.
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